Verpflegungsmehraufwand 2023 / 2024: Alle Spesensätze für Dienstreisen

Deutschland ist weltweit berühmt dafür, Dinge bis ins kleinste Detail zu regeln. Die Abrechnung von Dienstreisen ist da keine Ausnahme. Mit dem Verpflegungsmehraufwand bzw. Verpflegungspauschalen können Arbeitnehmer feste Spesensätze für ihre Reisekostenabrechnung nutzen. Nur: Wie funktioniert das genau?

In diesem Artikel wollen wir Ihnen eine Übersicht über geltendes Recht für Geschäftsreisen ins In- und Ausland geben, damit Sie keine Zeit bei der Spesenabrechnung verlieren. Noch einfacher ist es, wenn Sie Ihre Reisekosten automatisch mit einem intelligenten Tool abrechnen.

Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Geltendes Recht ist das Einkommensteuergesetz, genauer gesagt Paragraph 9 Absatz 4a. Dort wird der Verpflegungsmehraufwand geregelt, ein sperriger Begriff, der aber im Grunde nur Folgendes besagt: Wer aus beruflichen Gründen verreist und dadurch höhere Verpflegungskosten (Essen und Trinken) hat, als dies an der regelmäßigen Arbeitsstätte der Fall wäre, der bekommt diese zusätzlichen Ausgaben vom Arbeitgeber erstattet oder kann sie steuerlich geltend machen.

Da es recht aufwendig wäre, diesen Betrag in jedem Einzelfall zu ermitteln, können Dienstreisende einfach pauschale Spesensätze abrechnen, unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben. Die tatsächlichen Verpflegungskosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Stattdessen gibt es für in- und ausländische Dienstreisen festgelegte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Diese richten sich nach Reisedauer und Reiseland (siehe Tabelle weiter unten). Diese Regelung macht zwar vieles einfacher, bringt aber auch Nachteile mit sich.

Arbeitnehmende machen den Mehraufwendungen in der Regel in ihrer Reisekostenabrechnung geltend und bekommen die Ausgaben vom Arbeitgeber erstattet. Alternativ können die Kosten in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) berücksichtigt werden. Beides gleichzeitig ist allerdings nicht möglich.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben mitgeteilt, dass die Pauschalbeträge für Auslandsdienstreisen ab dem 1. Januar 2024 (zumindest teilweise) angepasst werden. Sie finden die geltenden Pauschbeträge für die häufigsten Reiseziele weiter unten in diesem Artikel

Guide für Dienstreisen

Zwei Spesensätze für alle Dienstreisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25. November 2020 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmenden veröffentlicht. Es ersetzt das zuvor geltende Schreiben vom 24. Oktober 2014.

Wer zuletzt vor 2014 auf Dienstreise war, wird feststellen, dass sich mit der Reform des Reisekostenrechts ein paar Dinge geändert haben. Die wichtigste Neuerung seit 2014: Auswärtstätigkeiten mit einer Dauer von weniger als acht Stunden können nicht mehr abgerechnet werden.

Für den Verpflegungsmehraufwand gelten weiterhin zwei Verpflegungspauschalen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch im Ausland — hierbei handelt es sich um die kleine Pauschale und die große Pauschale. Diese bemessen sich an der Reisedauer.

Für 2022, 2023 und auch 2024 wurden keine Änderungen an Spesensätzen für Inlandsreisen vorgenommen.

Die Tagessätze für Ziele im Ausland wurden laut einem Schreiben vom 21. November 2023 Anfang 2024 angepasst.

Kleine Verpflegungspauschale

Diese Pauschale gilt für Geschäftsreisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden, jedoch weniger als 24 Stunden Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Auch gilt dieser Spesensatz für den Anreisetag und Abreisetag von mehrtägigen Reisen.

Große Verpflegungspauschale

Diese Tagespauschale gilt bei mehrtägigen Dienstreisen, die eine Abwesenheitsdauer von mehr als 24 Stunden haben. Der Spesensatz wird dabei für jeden ganzen Tag angewendet.

Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung sich an Kalendertagen orientiert; um einen ganzen Tag geltend zu machen, muss der Reisende also tatsächlich von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr unterwegs sein.

Übrigens: Zu den Reisekosten gehören neben den Verpflegungsmehraufwendungen natürlich auch Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Diese sind separat geregelt.

Spesen 2022 / 2023 / 2024 - Verpflegungspauschalen in Deutschland

Die Spesen für Dienstreisen im Inland sind lange unverändert geblieben und wurden zuletzt im Jahr 2020 etwas angehoben. Tatsächlich war der Betrag zuvor das letzte Mal mit der Umstellung von D-Mark auf Euro verändert worden und blieb seither unangetastet. Für 2022, 2023 und auch für 2024 haben sich die Pauschbeträge von 2021 nicht geändert. Alle Beträge finden Sie in der untenstehenden Tabelle

Pauschalbeträge für Deutschland:

DauerBis 20192020-2024
Zwischen 8 und 24 Stunden / An- und Abreisetag12,00 Euro14,00
Mindestdauer von 24 Stunden24,00 Euro28,00

Für Dienstreisen mit einer Dauer von weniger als 24 aber mehr als acht Stunden müssen 14 Euro in der Reisekostenabrechnung vermerkt werden. Bei einer Mindestdauer von 24 Stunden können für jeden ganzen Tag 28 Euro abgerechnet werden sowie für An- und Abreisetag jeweils 14 Euro . Eine Beispielrechnung finden Sie in unserer kostenlose Vorlage für die Reisekostenabrechnung.

Die Übernachtungspauschale liegt aktuell bei 20 Euro. Allerdings wird die Hotelrechnung in der Regel auch bei höheren Beträgen vom Arbeitgeber übernommen. Übernachtungskosten, die nicht erstattet werden, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angerechnet werden. Warum die Pauschale so niedrig ist? Eine Theorie besagt, dass dies Spesenbetrug vorbeugen soll, falls Geschäftsreisende bei Freund:innen oder Verwandten unterkommen können.

Verpflegungsmehraufwendungen: Ausnahmen und Kürzungen

Die Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand umfassen auch Ausnahmen, die für eine vollständige Betrachtung wichtig sind. Diese lassen sich jedoch leicht zusammenfassen.

Die Verpflegungspauschale wird in voller Höhe nur dann ausgezahlt, wenn die Dienstreisenden ihre Mahlzeiten selbst bezahlen. Falls der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung stellt, wird der Pauschalbetrag entsprechend gekürzt.

  • Wird das Frühstück nicht selbst bezahlt, werden 20 Prozent der Pauschale für den jeweiligen Tag abgezogen.

  • Bei Mittag- oder Abendessen, die vom Arbeitgeber übernommen werden, entfällt sogar 40 Prozent der Pauschale.

Die Berechnung der Abzüge erfolgt stets auf Grundlage der Ganztagespauschale, und dies gilt auch für An- und Abreisetage.

Für kürzere Dienstreisen ist zu beachten, dass vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten lohnsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang kommen die sogenannten Sachbezugswerte zum Tragen, die bei der Abrechnung berücksichtigt werden müssen:

  • Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt derzeit 2,00 Euro.

  • Für ein Mittag- oder Abendessen liegt der Sachbezugswert bei 3,80 Euro.

Aktuelle Auslandspauschalen für Dienstreisen

Wie bereits erwähnt gelten die Kategorien für die Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen ins In- und Ausland gleichermaßen. Allerdings können sich die Spesensätze je nach Land deutlich unterscheiden.

Während eine Übernachtung in London zum Beispiel 163 Euro kostet, fallen in Rom nur 150 Euro an. Für einen Tag in Tokyo beträgt die Pauschale 50 Euro, in Athen sind es hingegen 40 Euro.

In der Auflistung sind auch die Preise in unterschiedlichen Regionen im gleichen Land berücksichtigt. So werden Sie in der Tabelle am Ende dieses Artikels sehen, dass eine Übernachtung in den USA z.B. in New York City teurer ist als in Los Angeles.

Anders als die Pauschalen für Dienstreisen innerhalb Deutschlands werden die Spesensätze für Ziele im Ausland häufig angepasst. Die Aktualisierung für 2024 enthielt abermals Änderungen für viele Länder, Landesteile und Städte; darunter Italien, Tokio und Teile von Spanien.

Wir haben für Sie eine Liste erstellt mit den häufigsten Reisezielen und den jeweiligen Verpflegungspauschalen (unten).

Unabhängig vom Ziel – am einfachsten ist es, Ihre Reisekostenabrechnung automatisch von einem intelligenten Tool regeln zu lassen. Mit Spendesk sparen Sie sich die Suche nach aktuellen Reisekostenpauschalen und die manuelle Eingabe in Excel-Tabellen:

LandAn- und Abreisetag bzw. Abwesenheit von mehr als 8 Std. je KalendertagAbwesenheit von mind. 24 Stunden je KalendertagÜbernachtungspauschale
Australien
- Canberra4974186
- Sidney3857173
- im Übrigen3857173
Belgien4059141
China
- Chengdu2841131
- Hongkong4871169
- Kanton2436150
- Peking2020185
- Shanghai3939217
- im Übrigen3232112
Dänemark5075183
Frankreich
- Paris sowie die Departments 77, 78, 91 bis 953958159
- im Übirgen3653105
Griechenland
- Athen2740139
- im Übrigen2436150
Italien (geändert: 1.1.24)
- Rom3248150
- Mailand2842191
- im Übrigen2842150
Japan (geändert: 1.1.24)
- Tokio3350285
- im Übrigen3552190
Kanada (geändert: 1.1.24)
- Ottawa4162214
- Toronto3654392
- Vancouver4263304
- im Übrigen3654214
Luxemburg4263139
Niederlande 3247122
Norwegen (geändert: 1.1.24)5075139
Österreich (geändert: 1.1.24)3350117
Polen
- Breslau2233117
- Danzig203084
- Krakau182786
- Warschau2029109
- im Übrigen202960
Portugal2132111
Schweiz
- Genf4466186
- im Übrigen4364180
Spanien (geändert: 1.1.24)
- Barcelona2334144
- Kanarische Inseln2436103
- Madrid2842131
- Palma de Mallorca2944142
- im Übrigen2334103
Tschechische Republik213277
Türkei
- Istanbul1726120
- Izmir202955
- im Übrigen121795
USA
- Atlanta5277182
- Boston4263333
- Chicago4465233
- Houston4162204
- Los Angeles4364262
- Miami4465256
- New York City4466308
- San Francisco4059327
- Washington D.C.4466203
- im Übrigen4059182
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
- London4466163
- im Übrigen355299

Aktuelle Spesensätze für Dienstreisen ins Ausland: Hinweis: In dieser Liste sind die häufigsten Reiseziele enthalten. Eine Übersicht mit sämtlichen Ländern finden Sie hier. Änderungen zum Vorjahr 2023 sind in dieser Liste angegeben.

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